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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06 (https://dejure.org/2006,5485)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.07.2006 - 18 B 586/06 (https://dejure.org/2006,5485)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 (https://dejure.org/2006,5485)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Reisefähigkeit Gesundheitsgefahr Suizidalität Abschiebung Versorgung Betreuung inlandsbezogenes Ausreisehindernis zielstaatsbezogenes Ausreiseverbot

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 a Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7
    Abschiebung, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, Suizidgefahr, ärztliche Begleitung, Reisefähigkeit, Ausländerbehörde, medizinische Versorgung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zuständigkeit, Bundesamt, vorläufiger ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; ; AufenthG § 60a Abs. 2; ; AsylVfG § 24 Abs. 2; ; AsylVfG § 42

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Ausreisehindernis; Fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung im Heimatland als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; Gefahr einer Selbsttötung bei psychischen Erkrankungen

Verfahrensgang

  • VG Minden - 7 L 152/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06

Papierfundstellen

  • NWVBl 2007, 55
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2006 - 18 A 916/05

    Reisefähigkeit Reiseunfähigkeit besondere rechtliche oder tatsächliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    OVG NRW Beschluss vom 24.2.2006 - 18 A 916/05 -.

    OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2006 - 18 A 916/05 - m.w.N.

    Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn kann bei einer - hier vornehmlich in Betracht kommenden - psychischen Erkrankungen nach der Senatsrechtsprechung im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen - vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2006 - 18 A 916/05 - oder in sonstiger Weise, etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) - wie z.B. der vorübergehenden Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung - begegnet werden kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 18 B 2661/03

    D (A), Duldung, Psychische Erkrankung, Traumatisierte Flüchtlinge,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    Insofern ist der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -) regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard im Heimatland zu verweisen.

    In derartigen Situationen ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen - wie hier durch die vom Antragsgegner beabsichtigte Mitgabe von Medikamenten für drei Monate - rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -, InfAuslR 2004, 438 = NVwZ-RR 2005, 359 = AuAS 2005, 31 = EZAR 043 Nr. 66 - auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2003 - 18 B 35/03

    Kostenübernahme von Dialysebehandlungen; Erbringung zumutbarer familiärer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    OVG NRW, Beschlüsse vom 2.7.2004 - 18 B 830/04 -, vom 28.3.2003 - 18 B 35/03 - und vom 3.7.2006 - 18 E 702/06 -.

    Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, etwa weil er einer Betreuung - zu deren Bedeutung im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2004 - 18 B 1242/03 - bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung (z.B. Dialyse) bedarf, - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2003 - 18 B 35/03 - oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2004 - 18 B 830/04

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ; Begründung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    Die Beschwerde wird unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 2.7.2004 - 18 B 830/04 - im Wesentlichen darauf gestützt, das wegen der psychischen Erkrankungen der Antragstellerin nicht von deren Reisefähigkeit ausgegangen werden könne, weil der Antragsgegner keinerlei Vorkehrungen für eine diesbezügliche Behandlung der Antragstellerin nach ihrer Ankunft im Heimatland getroffen habe.

    OVG NRW, Beschlüsse vom 2.7.2004 - 18 B 830/04 -, vom 28.3.2003 - 18 B 35/03 - und vom 3.7.2006 - 18 E 702/06 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2006 - 18 B 52/06

    Durchführung Abschiebung Suizidrisiko Mitteilung Abschiebungstermin Unterbringung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2006 - 18 B 52/06 -.
  • BVerfG, 16.04.2002 - 2 BvR 553/02

    Reiseunfähigkeit wegen Suizidgefahr eines Ausländers als inlandsbezogenes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    dazu BVerfG, Beschluss vom 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2006 - 18 E 702/06

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    OVG NRW, Beschlüsse vom 2.7.2004 - 18 B 830/04 -, vom 28.3.2003 - 18 B 35/03 - und vom 3.7.2006 - 18 E 702/06 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 18 B 2005/05

    Geltendmachung von Abschiebungsschutzgründen wegen Erkrankung des Antragstellers

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    Vielmehr handelt es sich dann, wenn es an einer ausreichenden Behandelbarkeit einer Erkrankung im Heimatland fehlen sollte, um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2005 - 18 B 2005/05 - das sich nach der insofern mit Ausländergesetz 1990 deckenden Gesetzessystematik des Aufenthaltsgesetzes - vgl. zum AuslG 1990 OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2003 - 18 B 662/03 - nach dessen § 60 Abs. 7 beurteilt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2004 - 18 B 1242/03

    Psychische Erkrankung (Schizophrenie) als zielstaatsbezogenes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06
    Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, etwa weil er einer Betreuung - zu deren Bedeutung im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2004 - 18 B 1242/03 - bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung (z.B. Dialyse) bedarf, - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2003 - 18 B 35/03 - oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss.
  • VG Aachen, 15.03.2017 - 8 L 475/16

    Abschiebung; Duldung; Ausbildungsduldung

    Von einer Reiseunfähigkeit kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) - begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris, und vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 -, juris, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -.

    Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht auch nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine ggf. erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 - vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55.

    Bei allem ist der Ausländer jedoch in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 - vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55, m.w.N.

  • VG Arnsberg, 23.02.2016 - 5 L 242/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Drohens der politischen Verfolgung

    vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - (www.nrwe.de und juris).

    vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - und vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - (jeweils www.nrwe.de und juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2010 - 18 B 910/10

    Reisefähigkeit eines in Deutschland unter Betreuung gestellten Ausländers bei

    16 vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 18 B 586/06 , NWVBl. 2007, 55.
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